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Allgemeine Geschäftsbedingungen

von KTS Kamintechnik Stranger GmbH


  • Allgemeines:
    Der Auftraggeber, kurz AG genannt, anerkennt, dass alle Arbeiten nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt werden. Alle Abweichungen davon bedürfen zu Ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Zustimmung und gelten nur von Fall zu Fall. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie die Abmachungen unserer Mitarbeiter sind erst dann für uns bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

  • Kostenvoranschlag:
    Kostenvoranschläge werden nur aufgrund eines Angebotes ausgearbeitet; weder die diesbezügliche Angebotserteilung, noch die Ausarbeitung verpflichten uns, einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Ist dem Vertrag der erteilte schriftliche Kostenvoranschlag zugrunde gelegt, gilt seine Richtigkeit als gewährleistet, es sei denn, dass im Kostenvoranschlag selbst oder im Vertrag durch einen Vermerk, wie etwa „Preise unverbindlich“, das Gegenteil erklärt ist. Die endgültige Abrechnung erfolgt immer aufgrund des Nachmaßes, welches die tatsächlich geleisteten Mengen erfasst. In diesen Fällen kann der Kostenvoranschlag um 15% überschritten werden, ohne den AG darüber gesondert informieren zu müssen. Kostenvoranschläge erfordern es, dass die Leistungen mit einer Berechnung ihrer mutmaßlichen Kosten nach kaufmännisch-technischen Gesichtspunkte detailliert zergliedert, also in Einzelposten aufgeschlüsselt sind. Daher werden Kostenvoranschläge nur schriftlich erteilt.

  • Abrechnung:
    Bei Fakturierung werden die jeweiligen Tagespreise zur Anwendung gebracht. Bei evtl. entstandenen Rechenfehlern anerkennt der Käufer unser Recht, diese Rechenfehler durch Nachbelastung auszugleichen. Bei vom AG ausdrücklich als dringend bezeichneten Aufträgen können erforderliche Überstunden und die entstandenen Mehrkosten verrechnet werden.

  • Zahlungen:
    Die Bezahlung von Arbeiten und Waren hat bei ‚Übernahme bzw. innerhalb zwei Wochen nach der Fertigstellung und Bekanntgabe der Kosten zu erfolgen; eine Zahlung in der Höhe des halben Auftragswertes ist zu tätigen, wenn sich das Bauvorhaben über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen erstreckt. Leistet der AG die vereinbarte Teilzahlung nicht, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten. Die Verzugszinsen betragen 1% für jeden angefangenen Montag, sofern nicht höhere Kreditbeschaffungskosten gegeben sind, Mahnkosten und Wechselspesen gehen zu Lasten des AG. Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des AG gegen den AN mit dessen ausgeschlossen, es sei denn, dass der AN zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des AG steht.

  • Lieferung:
    Der AN ist verpflichtet, einen vereinbarten Liefertermin nach Möglichkeit einzuhalten. Erhöh sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so tritt eine entsprechende Verschiebung des Liefertermins ein. Bei Verzug des AN kann der AG schriftlich unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Anderweitige Ansprüche des AG aus einem Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz (Schlechtwetter) vorliegt, ausgeschlossen.

  • Gewährleistung und Schadenersatz:
    Der AN weist darauf hin, dass das Gewerk binnen 14 Tagen nach Fertigstellung vom zuständigen Bezirksrauchfangkehrermeister zu prüfen ist. Wird innerhalb dieser Frist kein Mangel geltend gemacht, gilt das Gewerk als mängelfrei übernommen.

  • Technische Vertragsbestimmungen:
    Der AN hat für die kostenlose Bereitstellung von Wasser und Strom zu sorgen. Bei Sanierungsarbeiten kann es notwendig sein, in den Stockwerken die Rauchfangwand zu öffnen, diese zusätzlichen Kosten können nicht im Angebot berücksichtigt werden. Genauso wie die Kosten der Wiederherstellung der betreffenden Räumlichkeiten. Treten bei Innensanierungen auf Grund der Bauweise oder schon weit fortgeschrittener Bauschäden Ruß, Mörtel oder andere Substanzen auf, so sind die Kosten der Reinigung bzw. Wiederinstandsetzung vom AG zu tragen. Schlecht oder alte Dächer können durch unsere Tätigkeit Schaden nehmen.

    Eine Gewährleistung hierfür kann nur dann von uns übernommen werden, wenn vor Arbeitsdurchführung vom AG eine gemeinsame Besichtigung mit unserer Bauleitung durchgeführt wurde. Bei Arbeiten in Grünanlage oder auf Asphalt ist damit zu rechnen, dass kleine Rückstände von Mörtel etc. zurückbleiben. Besitzt die Baustelle einen Baukran, so wird die kostenlose Benützung vorausgesetzt. Eine Fein- oder Endreinigung der Baustelle ist durch den AG durchzuführen und ist nicht mitkalkuliert. Eine Grobreinigung wird durch den AN gemacht. Der AG sorgt auch für die problemlose Zugänglichkeit während der Bauarbeiten zu den notwendigen Räumlichkeiten, eine Arbeitsunterbrechung und die entstehenden Zeitaufwendungen hierfür sind separat zu bezahlen. Der AN sorgt dafür, dass offene Dachflächen etc. provisorisch dichtgehalten werden. Bei Auftreten von Unwettern oder äußerer Gewalt kann keine Haftung für ein provisorisches Dichthalten nicht übernommen werden. Schutt- und Müllgebühren sind nicht im Angebotspreis enthalten, diese werden separat in der Rechnung angeführt. Ist der zu entsorgende Abfall offensichtlich kontaminiert, wird eine Deponierung erst nach Prüfung durch eine Prüfanstalt durchgeführt. Kosten trägt der AG. Mängelmeldungen sind spätestens 1 Woche nach Arbeitsbeendigung schriftlich anzuzeigen. Gerechtfertigte Mängelrügen werden von uns binnen kürzester Zeit erledigt. Befunde vom zuständigen Bezirkskaminkehrermeister sind nicht in unseren Preise beinhaltet und sind mit diesem separat zu verhandeln.

    Der AN verpflichtet sich, die Meldepflicht an Behörde und Rauchfangkehrer einzuhalten. Wir sind bemüht, die gültigen Normen und Bauvorschriften einzuhalten, behalten es uns aber vor, neueres Wissen und den Stand der Technik bei unseren Arbeiten anzuwenden. Dies gewährleistet Ihnen und uns Qualität auf neuestem Stand.

  • Erfüllungsort:
    ist der Sitz des Auftraggebers.

  • Gerichtsstand und Zahlungsort:
    ist St. Johann im Pongau.

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